Rechts vor links auf Parkplätzen – Wann gilt die Vorfahrtsregel wirklich?
BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21
Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ ist vielen Verkehrsteilnehmern fest im Gedächtnis verankert – nicht nur im fließenden Straßenverkehr, sondern auch auf Parkplätzen. Doch gilt tatsächlich immer rechts vor links auf Parkplätzen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt – und mit einem weitverbreiteten Irrtum aufgeräumt. Als Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Ludwigshafen, Mannheim und Umgebung stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Abwicklung von Verkehrsunfällen zur Seite.
Die Ausgangsfrage: Gilt „rechts vor links“ auch auf Parkplätzen?
Auf öffentlichen Parkplätzen ohne besondere Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung stellt sich häufig die Frage, wer im Kollisionsfall die Vorfahrt hatte. Viele Autofahrer gehen dabei selbstverständlich von der Anwendung der Regel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) aus.
Doch so einfach ist es nicht. Der BGH hat klargestellt: „Rechts vor links“ auf Parkplätzen gilt grundsätzlich nicht – jedenfalls dann nicht, wenn die Fahrgassen keinen eindeutigen Straßencharakter aufweisen.
Der Fall vor dem BGH
Im entschiedenen Fall kam es auf einem öffentlich zugänglichen Supermarktparkplatz zu einem Unfall. Der Kläger berief sich auf sein Vorfahrtsrecht nach der Regel „rechts vor links“. Das Berufungsgericht wies jedoch seine Klage ab – mit der Begründung, dass auf dem Parkplatz kein Straßencharakter gegeben sei, der die Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigen würde. Der BGH bestätigte dieses Urteil in letzter Instanz.
BGH: Kein Automatismus bei der Vorfahrt auf Parkplätzen
Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21) kommt es für die Anwendung der „rechts vor links“-Regel auf Parkplätzen entscheidend darauf an, ob die aufeinandertreffenden Fahrspuren einen „eindeutigen Straßencharakter“ aufweisen.
Das ist laut BGH nur dann der Fall, wenn:
- die Fahrspuren klar der Zu- oder Abfahrt dienen,
- sie baulich entsprechend ausgestaltet sind (z. B. Fahrbahnmarkierungen, Asphaltierung, typische Straßenmerkmale),
- und sie nicht primär dem Such- und Rangierverkehr zwischen den Parkbuchten dienen.
Fehlt ein solcher Straßencharakter, gilt: § 8 StVO findet weder unmittelbar noch im Rahmen der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) Anwendung. Autofahrer müssen sich in solchen Situationen verständigen und besonders rücksichtsvoll agieren.
Rücksichtnahme statt Vorfahrt
Der BGH betont, dass auf Parkplätzen andere Verkehrsbedingungen herrschen als im fließenden Verkehr:
- Rangier- und Suchverkehr überwiegt,
- es befinden sich häufig Fußgänger auf der Fahrbahn,
- und die Fahrgeschwindigkeit ist meist deutlich reduziert.
Daher ist es sachgerecht, keine starren Vorfahrtsregeln anzuwenden. Vielmehr gilt die gegenseitige Rücksichtnahme nach § 1 StVO – ein Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts.
Was bedeutet das für Unfallbeteiligte?
Wer auf einem Parkplatz in einen Unfall verwickelt wird, kann sich nicht automatisch auf „rechts vor links“ berufen, um seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr kommt es auf eine Einzelfallabwägung an.
Im Rahmen des § 17 StVG wird geprüft:
- Wie haben sich die Beteiligten konkret verhalten?
- Trifft einen der Beteiligten ein Verschulden?
- Hätte der Unfall durch aufmerksameres Verhalten vermieden werden können?
Die Haftungsverteilung hängt also nicht allein vom Fahrweg ab, sondern auch von der konkreten Verkehrssituation – ein guter Grund, bei Unfällen auf Parkplätzen frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen.
Unser Fazit für Sie
Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind oft rechtlich komplex. Die Annahme, man habe „Rechts vor Links“ beachtet und sei damit aus der Verantwortung, kann trügerisch sein. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt deutlich, dass es im Einzelfall auf viele Faktoren ankommt – vor allem auf den baulichen Charakter des Parkplatzes und das Verhalten der Beteiligten.
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- Wer wirklich Vorfahrt hatte,
- wie sich die Haftung verteilt,
- und ob Sie Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld haben.
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Gut zu wissen:
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Hinweis: Der Artikel basiert auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2022 (Az.: VI ZR 344/21). Jeder Fall ist anders – lassen Sie sich individuell beraten.





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