Parkverstoß: Halter ist nicht automatisch Täter
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2024 – 2 BvR 1457/23
Ein klassischer Fall aus dem Alltag vieler Autofahrer: Ein Parkverstoß, ein Bußgeld – und die Verurteilung allein deshalb, weil man Halter des Fahrzeugs ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun klar gestellt: So einfach darf es sich die Justiz nicht machen. Bei einem Parkverstoß ist Halter nicht automatisch Täter.
Mit Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufgehoben, das einen Autofahrer allein wegen seiner Haltereigenschaft zu einer Geldbuße verurteilt hatte. Die Entscheidung ist auch für Betroffene in Heidelberg, Ludwigshafen, Mannheim und der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar von großer Bedeutung.
Worum ging es?
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten zu haben.
Der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg setzte hierfür ein Bußgeld von 30 € fest.
Der Betroffene legte Einspruch ein, blieb jedoch zunächst erfolglos:
- Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der Parkdauer.
- Das Oberlandesgericht Köln ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
Begründung der Gerichte: Der Betroffene sei Halter des Fahrzeugs – weitere Beweise hielt man für entbehrlich.
Halter ≠ Fahrer – ein zentraler Grundsatz
Der Beschwerdeführer schwieg im Verfahren.
Weitere Beweise zur Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich geparkt hatte, wurden nicht erhoben:
- keine Zeugenvernehmung
- keine Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung
- lediglich Fotos des Fahrzeugs und der Haltereintrag
Genau hier setzte die Verfassungsbeschwerde an – mit Erfolg.
Bundesverfassungsgericht: Halter nicht automatisch Täter
Allein aus der Haltereigenschaft darf nicht auf die Täterschaft geschlossen werden.
Das angegriffene Urteil verletze den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).
Die Fachgerichte hätten keinerlei tragfähige Feststellungen zur Täterschaft getroffen.
Insbesondere betont das Gericht:
- Fotos des Fahrzeugs sagen nichts über den Fahrer aus
- Schweigen des Betroffenen darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden
- Haltereigenschaft allein hat keinen ausreichenden Beweiswert
Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung – und rügte das Vorgehen des Amtsgerichts als verfassungswidrig.
Entscheidung: Urteil aufgehoben, Verfahren zurückverwiesen
Das Bundesverfassungsgericht entschied:
- Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg wird aufgehoben
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
- Der Beschluss des OLG Köln ist gegenstandslos
- Das Land NRW muss die notwendigen Auslagen erstatten
Bedeutung für Betroffene in Heidelberg, Ludwigshafen & Mannheim
Gerade bei Parkverstößen, Haltverboten oder Kurzzeitparkzonen erleben wir in der Praxis häufig:
- Bußgeldbescheide ohne Fahrerfeststellung
- pauschale Verurteilungen wegen Haltereigenschaft
- fehlende Beweisaufnahme durch die Gerichte
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechte von Betroffenen deutlich – auch bei vermeintlich „kleinen“ Bußgeldern.
Auch bei 20 € oder 30 € Bußgeld gilt die Unschuldsvermutung.
Was bedeutet das konkret?
- Die Behörde muss nachweisen, wer gefahren oder geparkt hat
- Halter = Täter ist verfassungswidrig
- Schweigen darf nicht gegen den Betroffenen verwendet werden
- Selbst einfache Parkverstöße können erfolgreich angegriffen werden
Fazit: Auch kleine Bußgelder sind kein Selbstläufer
Das Bundesverfassungsgericht macht unmissverständlich klar: Rechtsstaatliche Mindeststandards gelten auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Wer in Heidelberg, Ludwigshafen, Mannheim oder Umgebung einen Bußgeldbescheid wegen Parkverstößen erhalten hat, sollte diesen nicht vorschnell akzeptieren.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen Parkens oder Haltens erhalten?
Lassen Sie den Vorwurf anwaltlich prüfen durch Ihren Anwalt für Verkehrsrecht Heidelberg, Ludwigshafen und Umgebung.
Gerade bei fehlender Fahrerfeststellung bestehen häufig sehr gute Erfolgsaussichten.
Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – regional und bundesweit.
Hinweis: Der Artiekl orientiert sich an dem stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 17. Mai 2024 (Az.: 2 BvR 1457/23). Jeder Fall ist anders, lassen Sie sich individuell beraten von Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht Ludwigshafen, Heidelberg und Mannheim.




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