OLG Köln: auch E-Zigarette mit Touchscreen fällt unter Nutzungsverbot

Handy am Steuer

OLG Köln, Beschluss vom 25. September 2025 – III-1 ORbs 139/25

Mal eben schnell die E-Zigarette einstellen, besser als das Smartphone zu checken? Das kann teuer werden. Das Oberlandesgericht Köln hat mit einem aktuellen Beschluss nun klar gestellt: Auch das Tippen auf dem Display einer E-Zigarette während der Fahrt ist verboten und fällt unter das sogenannte Handyverbot nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn auch die E-Zigarette ist ein verbotenes Gerät, wenn auf einem Touchdisplay getippt wird.

Worum ging es im Fall?

Ein Autofahrer aus Köln war auf der A59 bei Sankt Augustin von Polizeibeamten beobachtet worden, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Display ausführte. Die Beamten vermuteten zunächst die Benutzung eines Handys. Tatsächlich stellte sich jedoch in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg heraus: Es handelte sich um das Touchdisplay seiner E-Zigarette, mit der er die Stärke des Dampfes regulieren wollte.

Dennoch sah das Amtsgericht hierin einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung.

  •  23 Abs. 1a StVO – mehr als nur ein Handyverbot

Nach der Vorschrift dürfen elektronische Geräte mit Bildschirmfunktion, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur genutzt werden, wenn:

  • sie nicht aufgenommen oder gehalten werden müssen und
  • entweder per Sprachsteuerung oder mit nur einem kurzen Blick bedient werden können.

Schon mehrfach haben Gerichte entschieden, dass das Verbot nicht nur auf klassische Smartphones oder Tablets beschränkt ist. Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von Geräten mit „Berührungsbildschirm“, die Informationen anzeigen.

OLG Köln: Auch E-Zigarette ist verbotenes Gerät

Das OLG Köln argumentiert in seinem Beschluss vom 25.09.2025 wie folgt:

  • Auch wenn eine E-Zigarette in erster Linie der Dampferzeugung dient, ist das Touchdisplay zur Regelung der Stärke eine elektronische Funktion, die Informationen anzeigt.
  • Die Einstellung der Stärke über das Display stelle eine Hilfsfunktion dar, die die Hauptfunktion der E-Zigarette unterstütze.
  • Die Ablenkung beim Tippen auf dem Display sei vergleichbar mit der Bedienung eines Smartphones oder der Veränderung der Lautstärke eines Mediaplayers.

Daher sei die Nutzung einer solchen E-Zigarette am Steuer ebenfalls ein ordnungswidriges Verhalten, das mit Bußgeld und Punkten geahndet werden kann.

Welche Strafe drohte dem Autofahrer?

  • 150€ Geldbuße
  • 1 Punkt in Flensburg

Der Beschluss des OLG Köln ist rechtskräftig. Über die Eintragung im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Die Entscheidung aus Köln zeigt:

  • Nicht nur Smartphones sind erfasst – auch moderne E-Zigaretten, Smartwatches oder Fitness-Tracker mit Touchscreen können bußgeldrelevant sein.
  • Bedienung durch Tippen während der Fahrt ist grundsätzlich verboten, wenn das Gerät Informationen anzeigt und nicht nur passiv mitläuft.
  • Auch kurze Ablenkungen können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden – insbesondere, wenn die Hände vom Steuer und der Blick von der Straße genommen werden.

Fazit: Moderne Technik – moderne Haftungsrisiken

Die Rechtsprechung zieht die Grenzen für Ablenkung am Steuer immer enger – aus gutem Grund. Ob E-Zigarette, Touchscreen am Bordcomputer oder Messenger auf der Smartwatch: Wer unterwegs zu lange abgelenkt ist, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere.

Bußgelder, Punkte und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen können die Folge sein.

Sie wurden geblitzt oder haben eine Anhörung bzw. ein Bußgeldbescheid wegen Handy- oder Gerätebenutzung am Steuer erhalten? Lassen Sie Ihre Bußgeldvorwürfe von Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht in Ludwigshafen, Mannheim und Umgebung prüfen – oft bestehen gute Chancen zur Verteidigung. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung.

Hinweis:

Dieser Artikel basiert auf der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln zum Beschluss vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25). Eine vollständige Veröffentlichung der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE steht noch aus. Die Inhalte geben den Stand aus der Mitteilung wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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