Mithaftung trotz Anscheinsbeweis: Rückwärtsfahren im verkehrsberuhigten Bereich
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2024 – 13 S 59/22
(vorher: AG Homburg, Urteil vom 16.05.2022 – 4 C 224/20 (10))
Rückwärts aus einer Garageneinfahrt – Kollision mit einem vorbeifahrenden Auto – und schon ist der Ärger da. Grundsätzlich spricht bei solchen Konstellationen der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden. Das Landgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil jedoch betont: Auch das vorbeifahrende Fahrzeug kann mithaften – vor allem dann, wenn der Fahrer eine erkennbare Gefahr ignoriert.
Der Fall
Ein Mercedes fährt rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt – mitten in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dabei stößt er mit einem Peugeot zusammen, der zu diesem Zeitpunkt die Straße befährt. Die Halterin des Mercedes verlangt vollen Schadenersatz: Reparaturkosten, Gutachterkosten, Nutzungsausfall – insgesamt über 4.000 Euro.
Die Gegenseite bestreitet ein Verschulden. Der Fahrer des Peugeot habe gehupt, das andere Fahrzeug gesehen und sei langsam (ca. 9,6 km/h) gefahren. Trotzdem kam es zum Zusammenstoß.
Das Urteil
Das Landgericht sah die Hauptverantwortung bei der rückwärtsfahrenden Klägerin. Dennoch müsse auch der Fahrer des vorbeifahrenden Peugeot einen 20-prozentigen Schadenanteil tragen. Warum?
- Anscheinsbeweis: Wer rückwärts fährt, muss besonders aufpassen. Kommt es dabei zur Kollision, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden.
- Verkehrsberuhigter Bereich: In Zonen mit „Spielstraßen“-Charakter gelten strengere Sorgfaltspflichten – für alle. Schrittgeschwindigkeit ist Pflicht, ebenso ständige Bremsbereitschaft.
- Erkannte Gefahr: Der Beklagte hatte das andere Fahrzeug gesehen und sogar gehupt. Trotzdem fuhr er los – ohne das ausparkende Auto weiter im Blick zu behalten. Genau das hätte er aber tun müssen.
Das Gericht betonte: Auch ein leichtes Fehlverhalten kann im verkehrsberuhigten Bereich zu einer Mithaftung führen. Die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs tritt in solchen Fällen nicht vollständig zurück.
Nutzungsausfall? Nein – nicht bei fiktiver Abrechnung
Ein weiterer Punkt: Die Klägerin wollte auch Nutzungsausfall ersetzt haben. Das lehnte das Gericht ab. Bei einer fiktiven Abrechnung (also ohne tatsächliche Reparatur) gibt es keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung – zumindest dann nicht, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wurde oder nicht nachgewiesen ist.
Das bedeutet das Urteil in der Praxis
- Wer rückwärts ausfährt, trägt in der Regel die Hauptverantwortung – der Anscheinsbeweis wirkt stark.
- Aber: Auch der „andere“ kann mithaften, wenn er eine erkennbar gefährliche Situation nicht beachtet.
- In verkehrsberuhigten Bereichen gelten besondere Rücksichtnahmepflichten – für alle Beteiligten.
- Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung? Nur, wenn die Reparatur auch tatsächlich erfolgt.
Fazit
Auch wenn der Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrende spricht, führt das nicht zwangsläufig zur Alleinhaftung. Wer im verkehrsberuhigten Bereich unterwegs ist, muss jederzeit mit rangierenden Fahrzeugen rechnen – und entsprechend vorsichtig sein.
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Hinweis: Der Artikel basiert auf dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2024 (Az.: 13 S 59/22). Jeder Fall ist anders – lassen Sie sich individuell beraten.




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